Diskussion:Stuttgart 21/Brandschutz Tunnel

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Zulässige Fluchtwegbreiten

Hier kommt jemand, der sich vermutlich auskennt, bei den zulässigen Fluchtwegbreiten zu einem anderen Ergebnis. Das Dokument, auf das er sich bezieht, hat er freundlicherweise gleich als Standbild angehängt: https://www.drehscheibe-online.de/foren/read.php?113,8724216,8724526#msg-8724526 Demnach:

EU, TSI SRT
Einseitiger Fluchtweg, im Regelfall mindestens 0,8m breit, Einengung auf 0,7m Breite auf einer Länge von 2m erlaubt.
DE, EBA Tunnelrichtline
Einseitiger Fluchtweg, im Regelfalls mindestens 1,2m breit, Einengung auf 0,8m Breite auf einer Länge von 2m erlaubt.
AT, ÖBFV-RL A-12
Einseitiger Fluchtweg, im Regelfalls mindestens 1,2m breit, Einengung auf 0,8m Breite auf einer Länge von 2m erlaubt.
CH, SIA 197/1 2004
Einseitiger Fluchtweg, im Regelfall mindestens 1,2m breit, Einengung auf 1,0m Breite auf der gesamten Länge erlaubt.
IT, Sicurezza nelle gallerie ferroviarie
Einseitiger Fluchtweg, mindestens 0,9m breit, keine Einengung erlaubt.

--Traumflug (Diskussion) 00:45, 30. Okt. 2018 (CET)

Trotz aller Recherche konnten die hier genannten ausländischen Original-Richtlinien nicht in der Zeit der Gutachten-Erstellung ausfindig gemacht werden und wurden auch in den Arbeiten bzw. Planfeststellungsunterlagen der ausländischen Tunnelprojekte nicht so zitiert. Danke für die Nennung hier. Links auf Online-Fassungen oder Scans der entsprechenden Inhalte wären prima. Ausgangspunkt für den Vergleich im Gutachten war die Arbeit von Micolitti (siehe Gutachten) von 2004 und wurde, wo es möglich war, aktualisiert). Hier muss offenbar weiter recherchiert werden ... So wie für den gesamten Parametervergleich Recherche-Mithilfe wärmstens begrüßt würde.--Christoph (Diskussion) 17:55, 30. Okt. 2018 (CET)