Stuttgart 21/Stresstest/Kritik an SMA

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→ Dies ist die Detaildarstellung des entsprechenden Abschnitts im Hauptartikel Stuttgart 21/Stresstest (wichtige Quellen dort unter Dokumente).

Die Kritik an der Arbeit der SMA ist nahezu so umfangreich wie die Kritik am Stresstest selbst. Dies ist eine logische Konsequenz, wenn ein fehlerhaftes Verfahren von einem Auditor positiv testiert wurde.

Es scheint allein dem politischen Druck vom Koalitionspartner SPD geschuldet, wenn der baden-württembergische Ministerpräsident Winfried Kretschmann vor einer eingehenden Prüfung das Audit der SMA als "seriös" "akzeptiert".[1]

Die SMA schreibt richtig: "Es existieren keine Richtlinien für die Prüfung einer eisenbahnbetriebswissenschaftlichen Simulation. Ein Prüfverfahren musste also zuerst aufgestellt werden." (Audit Schlussber. S. 4 / Bl. 10) Die SMA hat dabei ein durchaus nachvollziehbares Schema der Prüfung aufgestellt.

Die SMA war sich bei Übernahme des Mandats für die Prüfung des Stresstests sehr wohl bewusst, wie heikel diese Aufgabe ist. Das wird in Aussagen wie den folgenden deutlich: "Zur Sicherung der Glaubwürdigkeit des Stresstests fühlt sich die SMA und Partner AG verpflichtet, ihre Objektivität und Neutralität auch gegenüber der Öffentlichkeit gewährleistet zu sehen" (Angebot Vorwort S. 1 / Bl. 5). Durch eine Vielzahl übersehener Fehler im Stresstest aber insbesondere durch die erkannten Fehler, die vollkommen inkonsequent bewertet oder teilweise regelrecht schöngeredet wurden, lässt die SMA erhebliche Zweifel an ihrer Objektivität und Neutralität aufkommen, wie in den folgenden Abschnitten dargestellt. Die Systematik dieser Punkte könnte den Eindruck entstehen lassen, das Audit wäre ein Gefälligkeitsgutachten zugunsten der Bahn als Auftraggeber und Großkunde der SMA. Den Ansprüchen einer wissenschaftlichen Vorgehensweise zum Zwecke einer nachvollziehbaren Bewertung wird es in keiner Weise gerecht.

Beschränkungen der Aufgabenstellung

Audit statt Gutachten

Schon die Tatsache, dass die SMA von der Bahn nicht mit einem "Gutachten", sondern nur einem "Audit" beauftragt wurde, stellt eine gravierende Beschränkung der Aufgabenstellung dar. Nur mit dem umfassenden Prüfauftrag eines Gutachtens wäre eine Aussage über die tatsächliche zukünftige Leistungsfähigkeit von S21 möglich. Das Audit erlaubt allenfalls die Bewertung, ob der Stresstest regelkonform durchgeführt wurde, nicht aber, ob seine Annahmen realitätsnah sind und die simulierte Leistungsfähigkeit tatsächlich in der Praxis erreicht werden kann.

Keine Prüfung aller Eingangsgrößen

Auffällig sind die Auslassungen in der Aufgabenstellung des Audits (Audit Schlussber. S. 4 / Bl. 10), wo es heißt, es ginge um die "Prüfung einer eisenbahnbetriebswissenschaftlichen Simulation", um die Korrektheit der Infrastruktur- und Fahrplandaten, sowie der Methodik. Hier fehlen entscheidende Aspekte:

  1. Es fehlt die Prüfung der über Infrastruktur- und Fahrplandaten hinausgehenden Eingangsgrößen wie die unterstellten Mindesthaltezeiten oder simulierten Verspätungen.
  2. Auch fehlt die Überprüfung der im Schlichterspruch geforderten Einhaltung der anerkannten Standards. Verstöße gegen Bahn-Richtlinien wurden teils erwähnt aber dennoch hingenommen, internationale Standards wurden nicht herangezogen.

Testat obwohl Voraussetzungen nicht erfüllt

Es ist nicht nachvollziehbar, wie die SMA ein Testat erteilen konnte, obwohl nach den Feststellungen der SMA selbst die Voraussetzungen unmöglich erfüllt sein können.

Dokumentation nicht nachvollziehbar

Die Dokumentation erfüllt nicht annähernd die Ansprüche aus der Richtlinie sowie die Ansprüche an eine Grundlage einer Testierung.

Keine vollständige Simulation mit korrekten Parametern

Es lag bis zuletzt keine vollständige Simulation (100 Betriebstage) eines korrekten Eingangsdatensatzes vor. Die in dieser Vollständigkeit laut Richtlinie im Minimum notwendige Entscheidungsgrundlage kann nicht durch die Berechnung einzelner Sensitivitäten ersetzt werden (siehe auch Nachsimulation).

Bahn-Richtlinien nicht eingehalten

Im Minimum hätten die Bahn-Richtlinien eingehalten werden müssen (wo die SMA selbst in vielen Fällen Verstöße aufführte). Laut dem Auftrag im Schlichterspruch hätte darüber hinaus die Einhaltung der anerkannten Standards des Bahnverkehrs geprüft werden müssen, d.h. die Realitätsnähe der Annahmen für Haltezeiten.

Auslassungen und übersehene Punkte

Stresstest auf Basis ungültiger Prozessbeschreibung

Die Bahn hatte angegeben, beim Stresstest gemäß Prozess "'Fahrplanrobustheitsprüfung (FRP) durchführen' (LN34-07-01-03)" verfahren zu haben (Doku Teil 1 S. 2). Die SMA prüfte weder, ob diese Prozessbeschreibung gültig war, noch ob sie oder die gültige Fassung eingehalten wurde. So wurde auch übersehen, dass die Prüfung von Infrastrukturvarianten nicht gemäß der zur Zeit der Stresstest-Erstellung gültigen Prozessbeschreibung erfolgt war. Allein dieser Punkt würde ein Testat ausschließen.

Schein-Argumentationen zugunsten der Bahn

Keine Not- und Störfälle

Die SMA argumentiert zugunsten der Bahn, für schwere Störfälle wäre ....

Unzureichende Urverspätungen

"Die Abbildung der Urverspätungen über Verlängerung der Haltezeiten ist ein übliches und international anerkanntes Verfahren, das auch hier angewendet werden kann" (Audit SI-05 S. 14 / Bl. 169). Diese darüber hinaus vollkommen unbelegte Aussage geht überhaupt nicht darauf ein, ob die Urverspätungen in korrekter Weise und in ausreichendem Umfang übernommen wurden, was tatsächlich nicht der Fall ist.

Bauzuschläge

Beschönigende Formulierung in Bezug auf die Verwendung von Bauzuschlägen zum Verspätungsabbau.

Unzulässige vollständige Nutzung der Fahrzeitreserven

Statt Hinweis auf die Unzulässigkeit der Verwendung von 100% der Reserven zum Verspätungsabbau wird verharmlosend formuliert (Audit FP-05 S. 1 ff / Bl. 80 ff): "Die Reserven, die zum Verspätungsabbau genutzt werden können, sind eher hoch."

Mangelnde bzw. freihändige Begründungen

Handwerkliche Fehler

Unklare oder wertlose Aussagen

Unpräzise Quellenangaben

Folgende durchaus wichtige Aussagen haben ohne jeden Beleg also ohne Quellenangabe nur den Gehalt einer reinen Behauptung. Dies entspricht nicht einem wissenschaftlichen Vorgehen, bzw. dem Anspruch eines Audits an Nachvollziehbarkeit und Geschlossenheit der Argumentation.

  1. "Unter einem korrekten Einbrechen versteht man: [...]" (Audit IN-01 S. 3 / Bl. 22)
  2. "Die Abbildung der Urverspätungen über Verlängerung der Haltezeiten ist ein übliches und international anerkanntes Verfahren, das auch hier angewendet werden kann." (Audit SI-05 S. 14 / Bl. 169, Schein-Argumentation, tatsächlich wurden die Urverspätungen nicht adäquat abgebildet)
  3. Z.B. Mindesthaltezeiten (überprüfen) ....
  4. Etc. ...


Quellennachweis

  1. 23.07.2011, stuttgarter-zeitung.de, "Der Bau wird wahrscheinlicher"