Stuttgart 21/Stresstest/Richtlinienverstöße
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Verstöße gegen Bahn-Richtlinien
Dies ist die ausführlichere Darstellung zu dem entsprechenden [[Stuttgart 21/Stresstest#Verstöße gegen Bahn-Richtlinien|Abschnitt im Hauptartikel]. Im der Formulierung des Schlichterspruchs zum Stresstest war die Anwendung "anerkannter Standards des Bahnverkehrs" gefordert worden. Eine solche weiter gefasste Prüfung der Prämissen des Stresstests auch im Vergleich zu internationalen Standards fand nicht statt. Es wiegt deshalb besonders schwer, dass sich in den Details der Durchführung des Stresstests zu Stuttgart 21 sogar eine Reihe von Verstößen gegen Bahn-interne Richtlinien finden.
Abschlussdokumentation unvollständig
Die Abschlussdokumentation des Stresstests entspricht nicht den Anforderungen. [... Text der Richtlinie ergänzen.] Selbst die SMA attestiert: Der Bericht „Stresstest Stuttgart 21 – Fahrplanrobustheitsprüfung“ der DB Netz AG vom 30. Juni ist nicht selbsterklärend, weist teilweise inhaltliche Mängel auf und bietet keine vollständige Dokumentation der durchgeführten Arbeiten" (Audit Bl. 184 SI-07 S. 10). [...]
Bauzuschläge nicht für Verspätungsabbau
Bauzuschläge dürfen nicht zum Verspätungsabbau verwendet werden. [...]
Fahrzeitüberschüsse nur teilweise für Verpätungsabbau
Fahrzeitüberschüsse dürfen nicht zu 100 % zum Verspätungsabbau verwendet werden. [...]
Stresstest-Simulation auf Basis ungültiger Richtlinie
Der Stresstest wurde nach einer noch nicht gültigen Richtlinie durchgeführt und dies von der SMA testiert. Die Bahn gab in ihrer Abschlussdokumentation vom 30.06.2011 an, beim Stresstest "gemäß Prozess 'Fahrplanrobustheitsprüfung (FRP) durchführen' (LN34-07-01-03)" verfahren zu haben (Doku Teil 1, Bl. 2). Diese Richtlinie ist gültig seit 10.07.2011, d.h. sie konnte für die Durchführung des Stresstests keine Anwendung finden. Diesen Mangel übersieht die SMA und testiert einen Prozess, der auf einer ungültigen Verfahrensanweisung basiert. Für die Durchführung des Stresstests war eine frühere Fassung relevant, die Richtlinie LN34-05-07, gültig ab 16.02.2009. Es gibt womöglich mehrere Unterschiede zwischen beiden Richtlinien. Ein entscheidender Unterschied liegt in dem Folgenden. In der älteren Richtlinie war die Berücksichtigung unterschiedlicher Infrastrukturvarianten an den Untersuchungsauftrag gebunden (hier Schlichterspruch zum Stresstest), d.h. es hätte zwingend auch der Verkehr bei Bau der großen Wendlinger Kurve simuliert werden müssen. Erst in der neueren Richtlinie ist an dieser Stelle eine Einschränkung auf ein gegebenenfalls enger gefassten Simulationsauftrag möglich.D.h. gemäß der geltenen Richtlinie hätten im Stresstest die Varianten mit den Ausbauten Große Wendlinger Kurve, P-Option, etc. geprüft werden müssen, was nicht geschah, so dass der Stresstest die betreffende Richtlinie verletzt. Allein wegen dieses Regelverstoßes müsste der Stresstest noch einmal, regelkonform, wiederholt werden.