Stuttgart 21/Leistung/4. Bürgerbegehren: Unterschied zwischen den Versionen
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Das '''4. Bürgerbegehren gegen Stuttgart 21 "Leistungsrückbau"''', beruft sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, da die geforderte "verkehrliche Verbesserung" mit einer <u>Kapazität des Tiefbahnhofs von 32 Zügen pro Stunde</u> etwa gegenüber dem <u>heutigen Verkehr von 38 Zügen</u> nicht erbracht werden kann. | Das '''4. Bürgerbegehren gegen Stuttgart 21 "Leistungsrückbau"''', beruft sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, da die geforderte "verkehrliche Verbesserung" mit einer <u>Kapazität des Tiefbahnhofs von 32 Zügen pro Stunde</u> etwa gegenüber dem <u>heutigen Verkehr von 38 Zügen</u> nicht erbracht werden kann. | ||
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Das Bürgerbegehren wurde am 02.07.2015 vom Stuttgarter Gemeinderat als rechtlich unzulässig abgelehnt auf Basis der Stellungnahme des städtischen Gutachters Prof. Kirchberg. '''Die Begründung ist durchgehend unzutreffend:''' | Das Bürgerbegehren wurde am 02.07.2015 vom Stuttgarter Gemeinderat als rechtlich unzulässig abgelehnt auf Basis der Stellungnahme des städtischen Gutachters Prof. Kirchberg. '''Die Begründung ist durchgehend unzutreffend:''' | ||
# <u>Die Begründung sei nicht konkret genug</u>. Dabei erfüllt die ungewöhnlich ausführliche Begründung die Anforderungen des VGH mustergültig, so dass auch die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und SÖS-LINKE-PluS sie für ausreichend erachten. | # <u>Die Begründung sei nicht konkret genug</u>. Dabei erfüllt die ungewöhnlich ausführliche Begründung die Anforderungen des VGH mustergültig, so dass auch die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und SÖS-LINKE-PluS sie für ausreichend erachten. | ||
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Hinzu kommen zahlreiche weitere Falschaussagen in der [[#Beschl.vorl. 2015|Beschlussvorlage]] der Stadt sowie in der [[#Gemeinderat_2015|Diskussion des Gemeinderats]]. Es ist daher anzunehmen, dass die Mehrheit des Gemeinderats auch bspw. durch die Falschaussagen zur Kündbarkeit des Finanzierungsvertrags und der Unumstößlichkeit der Volksabstimmung auf unzutreffender Faktenbasis abgestimmt hat. | Hinzu kommen zahlreiche weitere Falschaussagen in der [[#Beschl.vorl. 2015|Beschlussvorlage]] der Stadt sowie in der [[#Gemeinderat_2015|Diskussion des Gemeinderats]]. Es ist daher anzunehmen, dass die Mehrheit des Gemeinderats auch bspw. durch die Falschaussagen zur Kündbarkeit des Finanzierungsvertrags und der Unumstößlichkeit der Volksabstimmung auf unzutreffender Faktenbasis abgestimmt hat. | ||
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Angesichts dieser Unzahl von Falschaussagen und Auslassungen zulasten der Sache des 4. Bürgerbegehrens wiegt besonders schwer, dass den Vertrauensleuten kein Rederecht gewährt wurde: | Angesichts dieser Unzahl von Falschaussagen und Auslassungen zulasten der Sache des 4. Bürgerbegehrens wiegt besonders schwer, dass den Vertrauensleuten kein Rederecht gewährt wurde: | ||
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Grundlage der Gemeinderatsentscheidung zur Ablehnung des 4. Bürgerbegehrens war das skandalöse '''Gutachten von Prof. Dr. Christian Kirchberg''' aus Karlsruhe ({{cit|Kirchberg 2015}}), das argumentiert, die Begründung sei nicht hinreichend konkretisiert und ein Leistungsrückbau sei auch objektiv nicht gegeben. Dieses Gutachten beruht auf zahlreichen unrichtigen und unvollständigen Angaben und Argumentationen ({{cit|Kritik Kirchb. 2015}}): | Grundlage der Gemeinderatsentscheidung zur Ablehnung des 4. Bürgerbegehrens war das skandalöse '''Gutachten von Prof. Dr. Christian Kirchberg''' aus Karlsruhe ({{cit|Kirchberg 2015}}), das argumentiert, die Begründung sei nicht hinreichend konkretisiert und ein Leistungsrückbau sei auch objektiv nicht gegeben. Dieses Gutachten beruht auf zahlreichen unrichtigen und unvollständigen Angaben und Argumentationen ({{cit|Kritik Kirchb. 2015}}): | ||
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''→ Ausführliche Analyse und Kritik: C. Engelhardt, Kritik am Gutachten von Prof. Kirchberg, 28.07.2015 ({{cit|Kritik Kirchb. 2015}})'' | ''→ Ausführliche Analyse und Kritik: C. Engelhardt, Kritik am Gutachten von Prof. Kirchberg, 28.07.2015 ({{cit|Kritik Kirchb. 2015}})'' | ||
# <u>Überzogene Ansprüche an die Begründung.</u> Die Ansprüche an den Begründungstext des Bürgerbegehrens werden willkürlich hoch angesetzt entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH). Unzulässig werden die Maßstäbe eines Sonderkündigungsschreibens angelegt. Tatsächlich sind Gegenstand und Argumente des Bürgerbegehrens zutreffend und hinreichend bezeichnet, wie es auch die Fraktionen der Grünen ({{cit|Prot. VA 2015}} S. 5, {{cit|Prot. GR 2015}} S. 3) und von SÖS-LINKE-PluS ({{cit|Prot. GR 2015}} S. 4) sehen. | # <u>Überzogene Ansprüche an die Begründung.</u> Die Ansprüche an den Begründungstext des Bürgerbegehrens werden willkürlich hoch angesetzt entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH). Unzulässig werden die Maßstäbe eines Sonderkündigungsschreibens angelegt. Tatsächlich sind Gegenstand und Argumente des Bürgerbegehrens zutreffend und hinreichend bezeichnet, wie es auch die Fraktionen der Grünen ({{cit|Prot. VA 2015}} S. 5, {{cit|Prot. GR 2015}} S. 3) und von SÖS-LINKE-PluS ({{cit|Prot. GR 2015}} S. 4) sehen. | ||
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Diese Fehler wie auch die im Gutachten von Prof. Kirchberg und der Beschlussvorlage der Stadt konnten nicht richtiggestellt werden, da <u>rechtliches Gehör nicht gewährt wurde</u>: | Diese Fehler wie auch die im Gutachten von Prof. Kirchberg und der Beschlussvorlage der Stadt konnten nicht richtiggestellt werden, da <u>rechtliches Gehör nicht gewährt wurde</u>: | ||
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===10.2015, Widerspruch gegen die Ablehnung des 4. Bürgerbegehrens=== | ===10.2015, Widerspruch gegen die Ablehnung des 4. Bürgerbegehrens=== | ||
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''→ 06.10.205, Ausführliche Begründung des Widerspruchs ({{cit|Widerspruch 2015}}), basierend auf der Detailkritik ({{cit|Kritik Kirchberg 2015}}, {{cit|Kritik GR 2015}})'' | ''→ 06.10.205, Ausführliche Begründung des Widerspruchs ({{cit|Widerspruch 2015}}), basierend auf der Detailkritik ({{cit|Kritik Kirchberg 2015}}, {{cit|Kritik GR 2015}})'' | ||
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[[Datei:Kirchberg_Widerspruch_Wirkungskreis.png | thumb | rechts | 480px | '''Kirchberg behauptet nun das Gegenteil von seinem früheren Gutachten''' und ordnet seine damalige Aussage nun dem Gemeinderat zu.]] | [[Datei:Kirchberg_Widerspruch_Wirkungskreis.png | thumb | rechts | 480px | '''Kirchberg behauptet nun das Gegenteil von seinem früheren Gutachten''' und ordnet seine damalige Aussage nun dem Gemeinderat zu.]] | ||
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Mit der Abhilfeprüfung hatte die Stadt trotz oder gerade wegen der unzähligen Fehler in dessen erstem Gutachten erneut Prof. Kirchberg beauftragt und damit den Bock zum Gärtner gemacht. Tatsächlich ist Kirchberg offenbar an zentralen Stellen seiner Fehl-Argumentation den unausgewogene Informationen aus den Händen von Pro-S21-Aktivisten und hektische Last-Minute-Informationen jeweils vermittelt über das Rechtsamt der Stadt zum Opfer gefallen. Insofern bemüht sich offenbar die Stadt mit allen Mitteln, das Ansehen von Kirchberg zu schützen. | Mit der Abhilfeprüfung hatte die Stadt trotz oder gerade wegen der unzähligen Fehler in dessen erstem Gutachten erneut Prof. Kirchberg beauftragt und damit den Bock zum Gärtner gemacht. Tatsächlich ist Kirchberg offenbar an zentralen Stellen seiner Fehl-Argumentation den unausgewogene Informationen aus den Händen von Pro-S21-Aktivisten und hektische Last-Minute-Informationen jeweils vermittelt über das Rechtsamt der Stadt zum Opfer gefallen. Insofern bemüht sich offenbar die Stadt mit allen Mitteln, das Ansehen von Kirchberg zu schützen. | ||
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===04.2016, Beschlussvorlage der Stadt=== | ===04.2016, Beschlussvorlage der Stadt=== | ||
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Ein neues Spiel, ein neues Glück! In der Beschlussvorlage der Stadt ({{cit|Beschl.vorl. 2016}}) werden die im Widerspruch angegriffenen unrichtigen und unvollständigen Angaben in der Begründung von 2015 mit keinem Wort gerechtfertigt. Statt dass der falsch begründeten Entscheidung von 2015 abgeholfen wird, verlegt sich die Stadt wie Kirchberg nun auf eine einseitige Interpretation der "wesentlich geänderten Verhältnisse" und widerspricht ihrer eigenen Aussage von 2015 zum Wirkungskreis der Gemeinde. | Ein neues Spiel, ein neues Glück! In der Beschlussvorlage der Stadt ({{cit|Beschl.vorl. 2016}}) werden die im Widerspruch angegriffenen unrichtigen und unvollständigen Angaben in der Begründung von 2015 mit keinem Wort gerechtfertigt. Statt dass der falsch begründeten Entscheidung von 2015 abgeholfen wird, verlegt sich die Stadt wie Kirchberg nun auf eine einseitige Interpretation der "wesentlich geänderten Verhältnisse" und widerspricht ihrer eigenen Aussage von 2015 zum Wirkungskreis der Gemeinde. | ||
# <u>Kirchberg soll seine Fehler selber prüfen.</u> Mit der Beauftragung von Kirchberg zur Prüfung, ob sein Gutachten auf "unrichtigen und unvollständigen Angaben" beruht ({{cit|Beschl.vorl. 2016}} S. 2), hat die Stadt den Bock zum Gärtner gemacht. Die beauftragte "Prüfung der Widerspruchsbegründung" hat dieser gar nicht vorgenommen, er geht auf keinen der nachgewiesenen Fehler ein, sondern wiederholt nur unbelegt alte Behauptungen bzw. bringt die ganz neue Begründung zum Wirkungskreis. | # <u>Kirchberg soll seine Fehler selber prüfen.</u> Mit der Beauftragung von Kirchberg zur Prüfung, ob sein Gutachten auf "unrichtigen und unvollständigen Angaben" beruht ({{cit|Beschl.vorl. 2016}} S. 2), hat die Stadt den Bock zum Gärtner gemacht. Die beauftragte "Prüfung der Widerspruchsbegründung" hat dieser gar nicht vorgenommen, er geht auf keinen der nachgewiesenen Fehler ein, sondern wiederholt nur unbelegt alte Behauptungen bzw. bringt die ganz neue Begründung zum Wirkungskreis. | ||
− | # {{id|Irrtum_2}}<u>Irrtumsmöglichkeit wird übergangen.</u> Auch in der Beschlussvorlage der Stadt wird allein auf "nachträglich eingetretene Tatsachen" abgehoben und die Möglichkeit des "anfänglichen Fehlens der Geschäftsgrundlage" aufgrund eines Irrtums der Vertragspartner übergangen. Dies ist aber hier augenscheinlich der hier zutreffende Fall (siehe #Paragraph_60|zuvor]]). | + | # {{id|Irrtum_2}}<u>Irrtumsmöglichkeit wird übergangen.</u> Auch in der Beschlussvorlage der Stadt wird allein auf "nachträglich eingetretene Tatsachen" abgehoben und die Möglichkeit des "anfänglichen Fehlens der Geschäftsgrundlage" aufgrund eines Irrtums der Vertragspartner übergangen. Dies ist aber hier augenscheinlich der hier zutreffende Fall (siehe [[#Paragraph_60|zuvor]]). |
# {{id|Wirkungskreis_2}}<u>Auch die Stadt argumentiert falsch zum Wirkungskreis</u> 2015 hatte die Stadt noch ausdrücklich bestätigt: "Das Bürgerbegehren bezieht sich auf den eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt Stuttgart. Die Beteiligung am Projekt Stuttgart 21 stellt grundsätzlich einen zulässigen Gegenstand eines Bürgerbegehrens im Sinne § 21 Abs. 1 Satz 3 GemO dar ..." ({{cit|Beschl.vorl. 2016}} S. 2), heißt es nun im Widerspruch dazu, das Bürgerbegehren betreffe mit Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Bahnhofs "nicht den gemeindlichen Wirkungskreis" (S. 3 f). Dabei betrifft das Bürgerbegehren mit der Kündigung der Finanzierung sehr wohl den haushalterischen Wirkungskreis der Gemeinde und beruft sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage des geschlossenen Vertrages (siehe [[#Wirkungskreis|oben]]). | # {{id|Wirkungskreis_2}}<u>Auch die Stadt argumentiert falsch zum Wirkungskreis</u> 2015 hatte die Stadt noch ausdrücklich bestätigt: "Das Bürgerbegehren bezieht sich auf den eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt Stuttgart. Die Beteiligung am Projekt Stuttgart 21 stellt grundsätzlich einen zulässigen Gegenstand eines Bürgerbegehrens im Sinne § 21 Abs. 1 Satz 3 GemO dar ..." ({{cit|Beschl.vorl. 2016}} S. 2), heißt es nun im Widerspruch dazu, das Bürgerbegehren betreffe mit Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Bahnhofs "nicht den gemeindlichen Wirkungskreis" (S. 3 f). Dabei betrifft das Bürgerbegehren mit der Kündigung der Finanzierung sehr wohl den haushalterischen Wirkungskreis der Gemeinde und beruft sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage des geschlossenen Vertrages (siehe [[#Wirkungskreis|oben]]). | ||
# {{id|Paragraph_48_2}}<u>Falschaussage zur Anwendbarkeit von § 48 VwVfG.</u> Auch hier wiederholt die Stadt erneut ihre [[#Paragraph_48|Falschinterpretation von Dez. 2015]]. Tatsächlich wäre sie, wie oben ausgeführt, aufgrund der unzähligen sachlichen Fehler in der Begründung von 2015 gezwungen, diese Fehlentscheidung nach § 48 zurückzunehmen und aktuell ggf. mit der nun vorgelegten neuen Begründung, die überdies im Widerspruch zur alten ist, eine erneute Abstimmung im Gemeinderat herbeizuführen. Was auch den Vertretern des Bürgerbegehrens ggf. erneute Widerspruchsmöglichkeit eröffnen würde. | # {{id|Paragraph_48_2}}<u>Falschaussage zur Anwendbarkeit von § 48 VwVfG.</u> Auch hier wiederholt die Stadt erneut ihre [[#Paragraph_48|Falschinterpretation von Dez. 2015]]. Tatsächlich wäre sie, wie oben ausgeführt, aufgrund der unzähligen sachlichen Fehler in der Begründung von 2015 gezwungen, diese Fehlentscheidung nach § 48 zurückzunehmen und aktuell ggf. mit der nun vorgelegten neuen Begründung, die überdies im Widerspruch zur alten ist, eine erneute Abstimmung im Gemeinderat herbeizuführen. Was auch den Vertretern des Bürgerbegehrens ggf. erneute Widerspruchsmöglichkeit eröffnen würde. |
Version vom 5. Juli 2016, 09:47 Uhr
Das 4. Bürgerbegehren gegen Stuttgart 21 "Leistungsrückbau", beruft sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, da die geforderte "verkehrliche Verbesserung" mit einer Kapazität des Tiefbahnhofs von 32 Zügen pro Stunde etwa gegenüber dem heutigen Verkehr von 38 Zügen nicht erbracht werden kann. Das Bürgerbegehren wurde 2015 vom Stuttgarter Gemeinderat als rechtlich unzulässig abgelehnt, unter anderem, weil ein Rückbau nicht gegeben sei, da für den Tiefbahnhof doch eine Kapazität von 32 Zügen gerichtlich bestätigt worden war?! Auf den Hinweis auf diesen und andere logische und sachliche Fehler bringen die Stadt und ihr Gutachter im Frühjahr 2016 eine vollkommen neue Begründung im Widerspruch zu der von 2015. Am 06./07.07.2015 wird das Thema erneut im Gemeinderat behandelt.
Aktuell
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Aktuell
- 2 Zusammenfassung
- 3 Das 4. Bürgerbegehren – Ablehnung trotz Eingeständnis des Rückbaus
- 3.1 Vorgeschichte
- 3.2 06.2015, das 1. Gutachten von Prof. Kirchberg ist voller grundlegender Fehler
- 3.3 06.2015, Beschlussvorlage der Stadt enthält weitere Fehler
- 3.4 07.2015, Falschaussagen in den Gemeinderatsaussprachen
- 3.5 10.2015, Widerspruch gegen die Ablehnung des 4. Bürgerbegehrens
- 3.6 11.2015, Antrag SÖS-LINKE-PluS, ist 32 weniger als 38?
- 3.7 02.2016, Akteneinsicht
- 3.8 02.2016, Faktencheck als reine Showveranstaltung
- 3.9 04.2016, Offener Brief von Joris Schoeller, ist 32 weniger als 38?
- 3.10 04.2016, Abhilfeprüfung, 2. Gutachten von Prof. Kirchberg
- 3.11 04.2016, Beschlussvorlage der Stadt
- 3.12 07.2016, Gemeinderatsentscheidung zur Abhilfe am 06. und 07.07.2016
- 4 Verfehlungen nach Verantwortlichen
- 5 Dokumente
- 6 Einzelnachweise
Zusammenfassung
Das 4. Bürgerbegehren gegen Stuttgart 21 "Leistungsrückbau", beruft sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, da die geforderte "verkehrliche Verbesserung" mit einer Kapazität des Tiefbahnhofs von 32 Zügen pro Stunde etwa gegenüber dem heutigen Verkehr von 38 Zügen nicht erbracht werden kann.
Das Bürgerbegehren wurde am 02.07.2015 vom Stuttgarter Gemeinderat als rechtlich unzulässig abgelehnt auf Basis der Stellungnahme des städtischen Gutachters Prof. Kirchberg. Die Begründung ist durchgehend unzutreffend:
- Die Begründung sei nicht konkret genug. Dabei erfüllt die ungewöhnlich ausführliche Begründung die Anforderungen des VGH mustergültig, so dass auch die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und SÖS-LINKE-PluS sie für ausreichend erachten.
- Ein Rückbau sei nicht gegeben, da für den Tiefbahnhof doch eine Kapazität von 32 Zügen pro Stunde gerichtlich bestätigt worden war?! Dabei fuhren damals wie heute im Kopfbahnhof mindestens 38 Züge pro Stunde.
- Darüber hinaus finden sich zahlreiche weitere Falschaussagen in Gutachten, Beschlussvorlage und Bescheid. Die vielen sachlichen Fehler in Kirchbergs Gutachten lassen fraglich erscheinen, ob dieser die von ihm zitierten Dokumente überhaupt gelesen hatte und die zugehörigen Verfahren überhaupt vollständig kannte.
Hinzu kommen zahlreiche weitere Falschaussagen in der Beschlussvorlage der Stadt sowie in der Diskussion des Gemeinderats. Es ist daher anzunehmen, dass die Mehrheit des Gemeinderats auch bspw. durch die Falschaussagen zur Kündbarkeit des Finanzierungsvertrags und der Unumstößlichkeit der Volksabstimmung auf unzutreffender Faktenbasis abgestimmt hat.
Angesichts dieser Unzahl von Falschaussagen und Auslassungen zulasten der Sache des 4. Bürgerbegehrens wiegt besonders schwer, dass den Vertrauensleuten kein Rederecht gewährt wurde:
- Kein Rederecht für Vertrauensleute. Im Verwaltungsausschuss entschied OB Kuhn mit seiner Stimme, im Gemeinderat die Mehrheit gegen eine Anhörung der Vertrauensleute. Der grüne OB Kuhn stimmte dabei gegen die grüne Gemeinderatsfraktion, gegen die Bürgerbeteiligung als Kernelement grüner Politik, gegen die ihm mitgeteilte Empfehlung des Gesetzeskommentars. Selbst Kuhns CDU-Amtsvorgänger hatte die Vertrauensleute angehört. Beispiellos zynisch verneint Kuhn später das Rederecht zur Abhilfeprüfung mit dem Hinweis, dass nur bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eine "Anhörungspflicht" bestehe, als er eine Anhörung verhindert hatte.
Auf den Widerspruch gegen diese Entscheidung auf Basis einer unhaltbaren und unlogischen Begründung bringt die Stadt und ihr Gutachter nach einem Jahr eine vollkommen neue Begründung, die der von 2015 widerspricht. An der sogenannten Prüfung der Abhilfe gegen den Widerspruch ist zu kritisieren:
- Die Kritik an der Begründung von 2015 wird vollkommen übergangen. Kirchberg wiederholt als bloße Behauptung die Unbegründetheit und Verfristung des Bürgerbegehrens und die vermeintlich nachgewiesene Leistungsfähigkeit, entgegen den dagegen stehenden Beweisen. Die Stadt übergeht die Kritik ebenfalls vollkommen, offenbar weil das Rechtsamt der eigentliche Urheber der unzähligen sachlichen Fehler ist.
- Zum Wirkungskreis der Gemeinde ist nun das Gegenteil richtig, was letzten Sommer behauptet wurde. Gewissermaßen als Notbehelf, da praktisch die gesamte Begründung vom Sommer 2015 inzwischen hinfällig ist, wird nun eine juristische Notbremse gezogen und von Prof. Kirchberg sowie der Stadt behauptet, dass das Bürgerbegehren vielmehr doch nicht den Wirkungskreis der Gemeinde beträfe, was jedoch nicht zutrifft.
- Ein "anfängliches Fehlen der Geschäftsgrundlage" wird übergangen. Zu den für eine Kündigung nötigen "wesentlichen Änderung der Verhältnisse" übergehen sowohl die Stadt als auch ihr Gutachter die Möglichkeit, dass bei beiden Vertragspartnern bei Vertragsschluss ein Irrtum vorlag. Genau das ist aber die Argumentation des 4. BB, dass die Vertragspartner die Überzeugung von einer "verkehrlichen Verbesserung" hatten, trotz einer Kapazität des Tiefbahnhofs von 32 Zügen pro Stunde. Dieser Irrtum wurde erst später aufgeklärt, so dass laut Gesetzeskommentar nach "herrschender Meinung" die Kündigung nach § 60 VwVfG "analog anwendbar" ist.
Darüber hinaus kam es im Verfahren zu unzähligen weiteren rechtsfehlerhaften Wertungen vor allem des Rechtsamts der Stadt, so etwa in Bezug auf eine Rücknahme des 1. Bescheids nach § 48 VwVfG, oder zu der Akteneinsicht nach UIG, die dann weitgehend zensiert wurde, aber dennoch zeigte, dass vor allem das Rechtsamt für die Fehler auch des Gutachters verantwortlich ist und durchgehend ausgesprochen tendenziös gearbeitet hatte. In der Folge führte das auch zu Falschaussagen von OB Kuhn. So verwundert es nicht, dass dieser zuletzt einen neuen eigenen Juristen in das OB-Büro holte für Stuttgart 21-Themen.
Im Ergebnis hält die sogenannte "Abhilfeprüfung" der Stadt und ihres Gutachters einer kritischen Prüfung nicht stand. Das 4. Bürgerbegehren gegen Stuttgart 21 "Leistungsrückbau" ist sehr wohl rechtlich zulässig.
Die offensichtlich unausgewogene und fehlerhafte Argumentation bei gleichzeitiger Nicht-Anhörung der Betroffenen erscheint als eine beispiellose Missachtung der 20.000 engagierten Bürger, die das 4. Bürgerbegehren unterzeichnet hatten. Den Rechten der Bürger werden Willkürentscheidungen entgegengesetzt und man lässt im Verfahren viele Monate verstreichen, während das Steuergeld zu Abermillionen Euro weiter verbrannt wird. die Abhilfeprüfung wird am 06./07.07.2015 im Gemeinderat diskutiert.
Das 4. Bürgerbegehren – Ablehnung trotz Eingeständnis des Rückbaus
Vorgeschichte
Das hier behandelte Bürgerbegehren (BB) "Leistungsrückbau" ist inzwischen schon das 4. Bürgerbegehren gegen Stuttgart 21. Voraus gingen: Das 1. Bürgerbegehren von 2007 gegen die Umsetzung von Stuttgart 21 war von CDU-Oberbürgermeister Schuster mit einer vorschnellen Vertragsunterzeichnung boykottiert worden. Das 2. Bürgerbegehren von 2011,[1] das sich gegen die Mischfinanzierung richtete, scheiterte nach vielen Jahren Rechtstreit schließlich vor dem BVerwG.[2] Das 3. Bürgerbegehren "Storno 21"[3] von 2013 argumentiert, dass durch die unaufrichtigen Angaben zu den Projektkosten durch die Deutsche Bahn AG die Geschäftsgrundlage dem Projekt entzogen war. Ebenfalls im Herbst 2013 startete das hier dargestellte 4. Bürgerbegehren "Leistungsrückbau" gegen Stuttgart 21,[4] argumentiert, dass dem Projekt die Geschäftsgrundlage entzogen ist, da die zugesagte Leistungsfähigkeit von dem Tiefbahnhof nicht erbracht werden kann und daher die Stadt Stuttgart aus dem Finanzierungsvertrag aussteigen sollte. Die genaue Begründung findet sich in der Unterschriftenliste, Erläuterungen dazu in dem zum Bürgerbegehren verteilten Flyer bzw. auf der Internetseite des Bürgerbegehrens leistungsrueckbau-s21.de. Für das 3. und das 4. Bürgerbegehren waren die nötigen jeweils 20.000 Unterschriften Ende 2014 bzw. Anfang 2015 eingereicht worden. Beide Bürgerbegehren wurden am 01. und 02.07.2015 vom Stuttgarter Gemeinderat als rechtlich unzulässig abgelehnt, den Vertrauensleuten wurde per Mehrheitsbeschluss ein Rederecht verweigert. Die Widersprüche dagegen werden am 06./07.07.2016 im Gemeinderat behandelt.
06.2015, das 1. Gutachten von Prof. Kirchberg ist voller grundlegender Fehler
Grundlage der Gemeinderatsentscheidung zur Ablehnung des 4. Bürgerbegehrens war das skandalöse Gutachten von Prof. Dr. Christian Kirchberg aus Karlsruhe (Kirchberg 2015), das argumentiert, die Begründung sei nicht hinreichend konkretisiert und ein Leistungsrückbau sei auch objektiv nicht gegeben. Dieses Gutachten beruht auf zahlreichen unrichtigen und unvollständigen Angaben und Argumentationen (Kritik Kirchb. 2015):
→ Ausführliche Analyse und Kritik: C. Engelhardt, Kritik am Gutachten von Prof. Kirchberg, 28.07.2015 (Kritik Kirchb. 2015)
- Überzogene Ansprüche an die Begründung. Die Ansprüche an den Begründungstext des Bürgerbegehrens werden willkürlich hoch angesetzt entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH). Unzulässig werden die Maßstäbe eines Sonderkündigungsschreibens angelegt. Tatsächlich sind Gegenstand und Argumente des Bürgerbegehrens zutreffend und hinreichend bezeichnet, wie es auch die Fraktionen der Grünen (Prot. VA 2015 S. 5, Prot. GR 2015 S. 3) und von SÖS-LINKE-PluS (Prot. GR 2015 S. 4) sehen.
- 50 % Wachstum keine falsche Tatsachenbehauptung. Die Erhöhung des Zugangebots um ca. 50 % ist sehr wohl im Finanzierungsvertrag vereinbart worden und wurde im Bürgerbegehren korrekt zitiert, auch wenn über eine darüber hinaus gehende Interpretation diskutiert werden kann.
- Die für den vermeintlich objektiv nicht gegebenen Rückbau angeführten Belege sind untauglich. Die genannten VGH-Entscheidungen bestätigten vielmehr die geringe S21-Kapazität von nur 32 Zügen/h. Zu den Simulationen von Prof. Martin und dem Stresstest wurden die wesentlichen Fehler von den Autoren faktisch eingestanden. In der Diskussion über das MVI und der Anhörung zu PFA 1.3 ist die Betreiberseite bis heute die Entkräftung der Kritik schuldig. Der Vorhalt, entscheidende Fehler faktisch eingestanden zu haben, wurde nicht sachlich entkräftet.
- Leistungsgrenze von 32,8 Zügen/h übergangen. Es wird nicht eingegangen auf die klare Gutachteraussage von eine Obergrenze für die Bahnhofsleistung aufgrund der Limitierungen in den Zuläufen.
- Unterdimensionierung für die Fußgänger wurde vollkommen übergangen. Die 2. von den Zügen vollkommen unabhängige Begründung der Leistungslimitierung durch die Unterdimensionierung der Fußgängeranlagen wurde vom Gutachter vollkommen außer Acht gelassen.
- Falschaussagen zu wesentlichen Belegen der Leistungsfähigkeit. U.a.: Der Stresstest sei von SMA "durchgeführt" worden, die Kritik sei in der Diskussion mit dem MVI "einvernehmlich widerlegt" worden. Es ist daher fraglich, ob der Gutachter sich überhaupt mit den von ihm angeführten Vorgängen und Dokumenten auseinandergesetzt hatte.
- Unaufgelöster Widerspruch: Ist 32 nicht weniger als 38 und als 50? Kirchberg zitiert den VGH mit der S21-Kapazität von 32 Zügen/h, ohne die Diskrepanz gegenüber den 38 Zügen des aktuellen Bedarfs sowie gegenüber den vermeintlichen "deutlichen Kapazitätsreserven" aus den Untersuchungen des Stresstests (49 Züge/h) und von Prof. Martin (51 Züge/h) zu erklären. Das Gutachten ist damit in sich widersprüchlich. Schon der VGH hatte 2014 nicht klar genug gemacht, warum diese unübersehbare Diskrepanz zwischen den Kapazitäten auch in seinem Urteil keine Rolle etwa für den Schaden am Gemeinwohl spielt.[5]
- Verfristung nicht einschlägig. Die vom Gutachter verlangte Einhaltung einer 6-Wochen-Frist ist nicht einschlägig. Dieses Argument wird auch später von der Stadt relativiert.
- Selbst die für Stuttgart 21 günstigste Abschätzung bestätigt den Leistungsrückbau. Auch in der Betrachtung etwa allein von Ankünften ist der Kapazitätsrückbau unzweifelhaft und die vertragliche geforderte "Verbesserung des Verkehrsangebots" nicht gegeben.
- Die Qualität des Gutachtens ist so schlecht, dass eine Honorierung nicht gerechtfertigt ist. Die Auslassungen und Fehlbewertungen sind so gravierend, dass der Gemeinderatsentscheidung die sachliche Entscheidungsgrundlage fehlt und in Zweifel steht, ob eine Honorierung dieses Gutachtens durch die Stadt überhaupt gerechtfertigt ist.
Im Ergebnis hält keiner der vermeintlichen Mängel in der Begründung des Bürgerbegehrens einer Überprüfung stand. Insbesondere belegt die vom VGH und vom Gutachter bestätigte S21-Kapazität von 32 Zügen in der Spitzenstunde (gegenüber z.B. heute 38 Zügen), dass der Leistungsrückbau unzweifelhaft selbst nach Aussage des Gutachters faktisch gegeben ist.
06.2015, Beschlussvorlage der Stadt enthält weitere Fehler
Zu dem Gutachten kommen noch die weiteren unrichtigen Tatsachenaussagen in der Beschlussvorlage der Stadt Stuttgart (Beschl.vorl. 2015).
→ Ausführliche Analyse und Kritik: C. Engelhardt, Kritik an der Gemeinderatsentscheidung, 05.10.2015 (Kritik GR 2015)
- Fehlerhaftes Gutachten als Basis. Auch die Beschlussvorlage stützt sich auf das unrichtige und unvollständige Gutachten von Prof. Kirchberg, die Verwaltung macht sich die unzutreffenden Aussagen Kirchbergs zu eigen (Beschl.vorl. 2015 S. 2). Darüber hinaus gibt es mehrere weitere Fehler in der Beschlussvorlage:
- Erkenntnisse für den Rückbau seien nicht genannt, dabei ergibt sich das zwangsläufig aus der Begründung (32 < 38) und dem Titel!
- Das 4. BB verfolge ein "rechtwidriges Ziel", tatsächlich bestätigt Gutachter Kirchberg ausdrücklich, dass ein "grundsätzlich bürgerentscheidsfähiges Sonderkündigungsrecht" geltend gemacht wird, allenfalls könnte formuliert werden, dass ein rechtlich zulässiges Ziel mit unzureichender Begründung verfolgt werden würde.
- Unrichtige Unterstellung einer fixierten Zugzahl im Finanzierungsvertrag. Tatsächlich wurde dort eine Aussage zu einer relativen Steigerung des Zugangebots gemacht.
- Falschbehauptung, die Landesregierung hätte den Stresstest akzeptiert, dafür wird keine Referenz angegeben und kann auch bisher nicht aufgefunden werden.
- Falschbehauptung, die im 4. BB angeführte Leistungskritik sei lange bekannt. Die Kritik wurde in dieser Form erst nach der Schlichtung aufgedeckt und in wesentlichen Punkten (Rücknahme Kapazitätsaussage von Prof. Martin) erst kurz vor Start des 4. BB bekannt.
- Falschbehauptung, es sei kein Schaden am Gemeinwohl genannt. Dabei ergibt sich auch das unmittelbar aus dem in der Begründung geschilderten Rückbau der Leistungsfähigkeit, wenn nicht einmal der heutige Verkehr abgewickelt werden kann (32 < 38)!
07.2015, Falschaussagen in den Gemeinderatsaussprachen
In den Aussprachen des Gemeinderats im Verwaltungsausschuss am 01.07. und im Plenum am 02.07.2015 kamen weitere unrichtige Tatsachenaussagen hinzu (Kritik GR 2015):
→ Ausführliche Analyse und Kritik: C. Engelhardt, Kritik an der Gemeinderatsentscheidung, 05.10.2015 (Kritik GR 2015)
- Prof. Kirchberg bestätigt die Kapazität von 32 Zügen (Abb. rechts)! Dennoch bestreitet er in seinem Gutachten den Rückbau. Im Gemeinderat sagt er auch noch falsch aus, das 4. BB bezweifle, ob die 32 Züge erbracht werden könnten, dabei ist diese Kapazität ja die Grundlage der Kritik. Auch liefert er für die Aussage, die Leistungskritik sei eine Einzelmeinung, selbst den Gegenbeweis, indem der das zweite Gutachten (TU Dresden zum Stresstest) erwähnt. Kirchberg fordert wissenschaftliche Erkenntnisse für den Rückbau, dabei ist doch 32 unzweifelhaft kleiner als 38 (die Züge, die im Kopfbahnhof schon heute fahren und zur Zeit der Planung auch schon fuhren). (Prot. GR 2015 S. 2 f).
- Der Finanzierungsvertrag zu S21 sei zu "miserabel" um gekündigt werden zu können. Dabei ist die vereinbarte "Verbesserung des Verkehrsangebots" unzweifelhaft nicht gegeben, eine klare Leistungszusage nicht erfüllt und somit die Geschäftsgrundlage nicht mehr gegeben.
- Falschaussage: Ausreichende Leistungsfähigkeit vom VGH bestätigt. Der VGH hatte jedoch zuletzt 2014 nur die Rechtskraft seines früheren Urteils, nicht dessen Rechtmäßigkeit bestätigt, und schon gar nicht 2014 bestätigt, dass die Leistungsfähigkeit ausreicht. Vielmehr wurde in dem letzten Urteil die S21-Kapazität von 32 Zügen/h und damit der Rückbau ausdrücklich bestätigt.[6]
- Falscher Bezug des Wachstums von 50 % auf Taktverkehre. Oberbürgermeister Fritz Kuhn verwies unzutreffend darauf, dass die 50 % Erhöhung des Zugangebots durch eine Fußnote ausschließlich auf Taktverkehre bzw. „Taktzüge“ beschränkt sei (Prot. VA 2015 S. 13 und Prot. GR 2015 S. 5). Das ist jedoch nicht begründbar, da diese Taktzüge nur eine "Verdeutlichung" und keine Leistungsvorgabe sind. Diese Falschaussage rührt offenbar von einer unvollständigen Zitierung der Passage durch den S21-Projektleiter im Rathaus her.
- Rechtswidriges Ziel. Mit der Falschaussage, das Bürgerbegehren verfolge ein "rechtswidriges Ziel" wurde insbesondere auch die Verweigerung des Rederechts für die Vertrauensleute begründet, so CDU-Stadtrat Kotz: Es dürfe im Gemeinderat nicht für ein „rechtswidriges Ziel“ geworben werden (Prot. RR 2015).[7]
- Das Bürgerbegehren konterkariere die Volksabstimmung. Zur Begründung der politischen Ablehnung wurde auch unzulässig behauptet, man sei an die Volksabstimmung gebunden, ein Bürgerbegehren wäre demgegenüber undemokratisch.[8] Dabei gibt es keine Bindung an eine Volksabstimmung, schon gar nicht, wenn sie auf groben Falschaussagen basiert.
Diese Fehler wie auch die im Gutachten von Prof. Kirchberg und der Beschlussvorlage der Stadt konnten nicht richtiggestellt werden, da rechtliches Gehör nicht gewährt wurde:
- Verweigerung des Rederechts für die Vertrauensleute. Am 01.07. im Verwaltungsausschuss wurde nach einem Mehrheitsvotum der Fraktionsvertreter von 9 zu 8 Stimmen für ein Rederecht der Vertrauensleute, ein Rederecht mit der Stimme des grünen OB Kuhn, gegen die Stimmen seiner Gemeinderatsfraktion der Grünen abgelehnt, da dann bei Stimmengleichstand dessen Stimme schwerer wiegt (Prot. VA 2015).[9] Am 20.07. im Gemeinderat wurde das Rederecht per Mehrheitsbeschluss abgelehnt (Prot. RR 2015).[10]
- Der grüne OB Kuhn stimmte gegen die Stimmen der Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/Die Grünen.
- Der grüne OB Kuhn stimmte gegen die Anhörung der Bürger, ein Kernelement der Bürgerbeteiligung, die sich die Grünen auf die Fahne geschrieben haben.
- Kuhn stimmte gegen die Anhörung, obwohl ihn das Rechtsamt informiert hatte, dass der Gesetzeskommentar eine Anhörung der Vertrauensleute empfiehlt.
- Mit dieser Verweigerung des Rederechts bleiben der Gemeinderat und der OB hinter dessen CDU-Vorgänger Schuster zurück, der in einem vergleichbarem Fall sehr wohl die Vertreter des Bürgerbegehrens angehört hatte.[9]
- Mit beispiellosen Zynismus begründet Kuhn dann am 23.06.2016 eine Ablehnung des Rederechts im anstehenden Gemeinderatstermin mit der Feststellung: "Die Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens sind bei der Entscheidung über die Zulässigkeit anzuhören." Wahrscheinlich sei aber bei der Abhilfeprüfung "nicht davon auszugehen", dass eine solche "Anhörungspflicht" besteht (Kuhn RR 2016). Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit aber war es Kuhn, der die laut seinen eigenen Worten bestehende "Anhörungspflicht" nicht gewährte!
10.2015, Widerspruch gegen die Ablehnung des 4. Bürgerbegehrens
→ 06.10.205, Ausführliche Begründung des Widerspruchs (Widerspruch 2015), basierend auf der Detailkritik (Kritik Kirchberg 2015, Kritik GR 2015)
Mit den oben angeführten Kritikpunkten am Gutachten von Prof. Kirchberg, an Beschlussvorlage und Bescheid der Stadt sowie an der Diskussion im Gemeinderat wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung des Gemeinderats und den Bescheid der Stadt eingelegt. Das 4. Bürgerbegehren zur Kündigung des Finanzierungsvertrags ist sehr wohl rechtlich zulässig, die Begründung sachlich zutreffend und hinreichend spezifiziert. Selbst laut der Überzeugung der Stadt und ihres Gutachters von einer S21-Kapazität von 32 Zügen pro Stunde ist die Geschäftsgrundlage des S21-Finanzierungsvertrags unzweifelhaft entfallen. Es wird auf das Erfordernis hingewiesen, die auf unrichtigen und unvollständigen Angaben zur Begründung der Unzulässigkeit des 4. Bürgerbegehrens beruhende Entscheidung nach § 48 LVwVfG zurückzunehmen.
Der Streit darüber, ob 32 weniger ist als 38 und die zahlreichen unrichtigen und unvollständigen Angaben in der Ablehnung des 4. BB könnten die Stadt Stuttgart in ihrem Ansehen belasten. Es könnte der Eindruck eines neuen "Schilda" entstehen. Der angekündigte freiwillige Faktencheck zur Leistungsfähigkeit von Stuttgart 21 wird als Chance angesprochen, die zuletzt unklare Faktenlage für die Öffentlichkeit aufzuklären und den entstandenen Schaden an der Bürgerbeteiligungskultur zu begrenzen.
11.2015, Antrag SÖS-LINKE-PluS, ist 32 weniger als 38?
Auch die Fraktion SÖS-LINKE-PluS nahm die zahllosen Fehler in dem 1. Gutachten von Prof. Kirchberg, Beschlussvorlage und Bescheid der Stadt zum Anlass für mehrere Anträge (Antrag Linke 2015. Die auf unrichtigen und unvollständigen Angaben basierende Entscheidung des Gemeinderats vom 02.07.2015 bzw. der zugehörige Bescheid vom 29.07.2015 (Bescheid 2015) sollte nach § 48 LVwVfG zurückgenommen werden. Eine unabhängige Prüfung des Bürgerbegehrens und Anhörung der Vertrauensleute und ihres Experten vor einer neuen Entscheidung wurde beantragt. Akteneinsicht und Stellungnahme der Stadt und ihres Gutachters zu den unzähligen Fehlern und ggf. Rückforderung der Vergütung für das unrichtige Gutachten. Die Umsetzung des angekündigten Faktenchecks wurde beantragt. Oberbürgermeister Kuhn überging diese Anträge in seiner Antwort vom 21.12.2015 teils mit rechtsfehlerhaften Begründungen (OB zu Antrag 2015):
- Ablehnung der Rücknahme nach § 48 LVwVfG mit rechtsfehlerhafter Begründung. Der OB argumentiert, für die Rücknahme des Bescheids fände § 48 keine Anwendung, ob der Bescheid rechtswidrig sei, müsse vom "dafür vorgesehenen" Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren geklärt werden. Das ist falsch. Eine Behörde kann jederzeit auch eigeninitiativ feststellen, dass eine Entscheidung auf unrichtigen und unvollständigen Angaben beruht. Insbesondere heißt es im Kommentar zu § 48:[11] "Rücknahmeverfahren und Widerspruchsverfahren sind unabhängig voneinander und können nebeneinander durchgeführt werden." Die Fehler sind vorliegend mit reinem Leseverständnis feststellbar (s.o.), weder Regierungspräsidium noch Verwaltungsgericht sind dazu nötig. Aus den sachlichen Fehlern folgt die Rechtswidrigkeit zwangsläufig, so dass die Verwaltung der Stadt eigentlich gezwungen ist, den Bescheid zurückzunehmen (s.a. unten).
- Gebotene Rücknahme nach § 48 versäumt. Tatsächlich kann § 48 auch "selbstinitiiert" angewandt werden, was im vorliegenden Fall überdeutlicher Fehler angezeigt gewesen wäre. Aber auch jeder Bürger kann diese Rücknahme beantragen, vorliegend hat dies die Gemeinderatsfraktion SÖS-LINKE-PluS gemacht. Die Verwaltung der Stadt hatte aber bis zu diesem Zeitpunkt die zu großen Teilen seit dem 28.07.2015 vorliegende Kritik an den Entscheidungsbegründungen überhaupt noch nicht geprüft, wie die Akteneinsicht zeigte (siehe nachfolgend).
- Prüfung, Anhörung, Stellungnahme übergangen. Der OB antworte zu § 48 summarisch auf Frage 1, 2, 3, 7. Er übergeht damit die Fragen nach einer unabhängigen Prüfung (tatsächlich wird später Kirchberg mit der Prüfung seiner Fehler beauftragt, also der Bock zum Gärtner gemacht), der Anhörung der Vertrauensleute/des Experten und einer Stellungnahme zu den Fehlern.
- Stellungnahme zu den unzähligen Fehlern verweigert. Insbesondere die Verweigerung einer Stellungnahme der Verwaltung zu den festgestellten Fehlern ihres Bescheids und ihres Gutachters ist unabhängig vom Verfahren und nicht hinnehmbar. Nach § 24 der Gemeindeordnung kann eine solche Stellungnahme nicht verweigert werden, was hier aber doch geschieht.
- Protokolle erst nach über 5 Monaten veröffentlicht. Die beantragte Veröffentlichung der Protokolle zu diesem Thema erfolgte mit ungewöhnlich großer mehrmonatiger Verspätung. Die Akteneinsicht wurde in einem separaten Verfahren gewährt (siehe nachfolgend).
- Keine Stellungnahme von Kirchberg zu seinen Fehlern. OB Kuhn übergeht die nachgewiesenen Mängel im Gutachten von Prof. Kirchberg mit seiner summarischen Antwort:
- Keine Zweifel an Gutachter-Qualität, ohne auf die Fehler zu schauen. OB Kuhn antwortet: "Die Verwaltung hat keine Zweifel an der Qualität des von Prof. Dr. Kirchberg verfassten Gutachtens." Es wird darauf verwiesen, dass die Stadt mit Kirchberg bisher alle Verfahren zu Bürgerbegehren gewonnen habe. Das tut allerdings angesichts der aktuellen konkret nachgewiesenen Fehler nichts zur Sache. Wenn dies als Rechtsprinzip gelten würde, hieße es, dass niemand, der früher einmal anständig war, für ein später begangenes Vergehen belangt werden könnte. Tatsächlich wurde diese Aussage gemacht, ohne dass es die geringste Prüfung der Fehler im Kirchberg-Gutachten gegeben hatte (nachfolgend).
Zum Faktencheck heißt es, der sei Sache der Fraktionen (siehe unten).
02.2016, Akteneinsicht
Mit einiger Verzögerung wurde die Akteneinsicht aus dem Antrag von SÖS-LINKE-PluS gewährt. In dem Bescheid vom 05.02.2016 (Bescheid UIG 2016) wurde eine weitgehende regelrechte Zensur der Akteneinsicht gerechtfertigt. Wenn das Rechtsamt in seiner Auffassung richtig läge, bräuchte es gar kein Umweltinformationsgesetz (UIG).
- Das Rechtsamt der Stadt Stuttgart schafft die Akteneinsicht nach UIG weitgehend ab mit dem Hinweis auf die "Vertraulichkeit von Beratungen", lediglich das "Ergebnis der Beratung" könne eingesehen werden. Demnach würde sich die Akteneinsicht auf die ohnehin veröffentlichten Dokumente wie Gutachten, Beschlussvorlage und Bescheid beschränken, wäre also überflüssig und sinnlos.
- "Beratungs- und Abwägungsvorgänge" zum Kirchberg-Gutachten entfernt. Tatsächlich wurde die Vorgeschichte bis zum Abschluss des Kirchberg-Gutachtens vor der Akteneinsicht aus der Akte "entnommen".
- Es heißt, dem öffentlichen Interesse wird durch spätere Gerichtsverfahren genüge getan. Das Rechtsamt vertritt die bemerkenswerte Auffassung, dass es ausreicht, wenn das Ergebnis der Behördenentscheidung, hier die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens, in späteren Widerspruchs- bzw. Gerichtsverfahren überprüft werden würde.
Es ist nicht zu verstehen, warum die rechtliche Bewertung eines Bürgerbegehrens der Vertraulichkeit unterliegen soll, wenn es doch nur um die Leistungsfähigkeit eines Bahnhofs und die Einhaltung eines öffentlichen Vertrags geht.
Ein paar wenige Aktenbestandteile, über die reinen Ergebnisse hinaus, wurden dann doch in der Akte belassen, die immerhin offenlegen, wie tendenziös die Sache behandelt wurde. Die Akteneinsicht wurde am 25.02.2016 von Hannes Rockenbauch, begleitet von Joris Schoeller und Christoph Engelhardt, wahrgenommen:
- 5 Monate keine Bearbeitung des Widerspruchs. In den fünf Monaten seit dem Widerspruch vom 06.10.2015 sind keine Spuren der Bearbeitung in der Akte zu entdecken. D.h. der Aussage von OB Kuhn zur Qualität des Gutachters liegt tatsächlich nicht die geringste Prüfung des Sachverhalts zu Grunde.
- Zum Bürgerbegehren weder Flyer noch Internetseite in der Akte. Vom Bürgerbegehren ist ausschließlich die Begründung auf der Unterschriftenliste enthalten. Diese ist natürlich die juristische Basis. Die Erläuterungen hätten Verwaltung und Kirchberg bspw. erkennen lassen, dass sie den zweiten Argumentationspfad der Begründung des 4. BB über die unterdimensionierten Fußgängeranlagen vollkommen übersehen hatten.
- Vielmehr wurden irreführende Informationen an den Gutachter gegeben. Die Notwendigkeit von weitergehenden Informationen für den Gutachter wurde sehr wohl vom Rechtsamt gesehen. Doch wurde dazu der Gutachter nicht auf die Seite des Bürgerbegehrens leistungsrueckbau-s21.de hingewiesen, die extra vom Vertrauensmann Schoeller der Leiterin des Rechtsamts zu diesem Zweck genannt worden war, sondern auf wikireal.info, wo die Argumentation zum 4. BB damals in der Fülle des Materials nicht ersichtlich war. Dies geschah auf Anregung der Befürworter-Aktivisten auf Bahnseite (nachfolgend).
- Gegenargumentation von Befürworter-Aktivisten. Diese und andere unvollständige und einseitige Darstellungen hatte das Rechtsamt von Florian Bitzer und Peter Reinhart erhalten, früheren Pro-S21-Aktivisten, die jetzt bei der Bahn arbeiten. Reinhart wies darauf hin, dass er gerne "weitere Impulse" "zur Verfügung" stellt. Bemerkenswert ist, dass die "Fragestellungen" des Rechtsamts ebenfalls der Akte entnommen worden waren.
- "Leider" Begründung des Bürgerbegehrens zutreffend. Der Projektleiter Stuttgart 21 bei der Stadt fand am 23.06.2016, einen Tag nachdem das 1. Gutachten von Prof. Kirchberg eigentlich den Vertrauensleuten zugestellt werden sollte, "leider" die 50 % Wachstum aus der Begründung des Bürgerbegehrens im Finanzierungsvertrag wieder. Seine Zitierung der Stelle insbesondere ohne die zugehörige Fußnote ist unpräzise und mutmaßlich die Ursache für OB Kuhns Fehlinterpretation dazu. Offenbar wurde danach auch von Prof. Kirchberg in seinem Gutachten vom 24.06.2016 hektisch nachgebessert. Jegliche Kommunikation hierzu war wiederum der Akte entnommen worden.
- Argumentation, der Rückbau liege nicht vor, mutmaßlich auf Anregung der Bahn bzw. des MVI. Weitere unvollständig in der Akte enthaltene Kommunikation mit der Bahn (S21-Projektvorstand Peter Sturm) und dem MVI (Peter Morhard) könnte nahelegen, dass die Argumentation, dass ein Rückbau vermeintlich nicht vorläge, in den letzten Tagen auf Anregung von dritter Seite ausgebaut worden war.
- Ablehnung des Rederechts, obwohl der Gesetzeskommentar eine Anhörung empfiehlt. Das Rechtsamt hatte dem OB dann auch empfohlen, das Rederecht die Vertrauensleute abzulehnen, wozu diesen unterstellt wurde, sie wollten "nachträglich mündlich vorgebrachte Argumente" bringen. Dass sie vielmehr das Recht erhalten müssten, ggf. die Fehler in der rechtlichen Argumentation der Stadt und ihres Gutachters klarzustellen, wurde nicht in Erwägung gezogen. Dem OB wurde aber auch ausdrücklich mitgeteilt, dass der Gesetzeskommentar jedoch eine "Anhörung" "empfiehlt". Dies konnte Kuhn aber ebensowenig davon überzeugen, wie die Meinung seiner Fraktion der Grünen (siehe oben).
Angesichts dieser schon in der umfassend bereinigten Akte zu erkennenden ausgesprochen tendenziösen Arbeitsweise (s.a.Engelhardt 2016) wundern die zahlreichen rechtsfehlerhaften Wertungen (siehe unten) durch das Rechtsamt nicht. Die hier überdeutlich werdende sowohl einseitige wie auch fehlerhafte Arbeit des Rechtsamts zu einem Stuttgart 21-Thema ist möglicherweise auch ein Grund dafür, dass für das OB-Büro im Juni 2015 extra ein Jurist eingestellt werden musste, "der sich speziell um Rechtsfragen im Zusammenhang mit Stuttgart 21 kümmern soll."[12] Das bestätigt die hier zusammengestellte Kritik an der Arbeit des Rechtsamts und kann als schallende Ohrfeige für die Qualität von dessen Arbeit zu Stuttgart 21 verstanden werden.
02.2016, Faktencheck als reine Showveranstaltung
→ Hauptartikel: Faktencheck
Im Sommer 2015 wurde, gewissermaßen als Kompensation für das versagte Rederecht, den Vertretern des Bürgerbegehrens ein Faktencheck zur Leistungsfähigkeit von Stuttgart 21 zunächst von den Gemeinderatsfraktionen der SPD und der Grünen zugesagt. Einen solchen Faktencheck forderten auch die Fraktionen von SÖS-LINKE-PluS und der AfD im Gemeinderat, die Bundestags-Opposition, der frühere S21-Schlichter Heiner Geißler – und auch die DB hatte sich bereit erklärt. Die Fraktionen SPD und Grüne wollten den Faktencheck alleine umsetzen und zögerten die Vorbereitungen bis Februar 2016 hinaus, um dann allein eine bloße Showveranstaltung anzubieten.[13] Das wissenschaftlich fundierte Konzept für eine erfolgsorientierte Faktenklärung, das die Vertreter des 4. Bürgerbegehrens vorgestellt hatten,[14][15] wurde rundweg abgelehnt (Engelhardt 2016).
04.2016, Offener Brief von Joris Schoeller, ist 32 weniger als 38?
Joris Schoeller, Vertrauensmann des 4. BB, fragt in einem offenen Brief Oberbürgermeister Fritz Kuhn (Brief Schoeller 2016) mit Bezug auf die Begründung der Stadt zur Ablehnung des 4. Bürgerbegehrens, ob denn nicht 32 weniger als 38 ist. OB Kuhn übergeht diesen Punkt (Antwort OB 2016), wie auch seine frühere Aussage, es sei Aufgabe der Stadt, Zweifel an der Leistungsfähigkeit zu klären.
- Kuhn übergeht die Frage, ob 32 weniger als 38 ist. Kuhn unterstellt stattdessen, die Vertreter des 4. BB wollten ja nur die "Auseinandersetzung fortsetzen". Die Einladung, die 38 Züge, die heute fahren, am Aushangfahrplan im Kopfbahnhof gemeinsam auszuzählen, übergeht er gleichermaßen.
- Kuhn beruft sich erneut auf den VGH, der jedoch die Kapazität von 32 Zügen bestätigt hatte. Kuhn beruft sich auf das VGH-Urteil von 2014, das jedoch ausdrücklich die Kapazität von 32 Zügen/h bestätigt hatte, was sogar sein eigener Gutachter Kirchberg betont. Wie soll also die verkehrliche Verbesserung des Finanzierungsvertrags gegenüber heute mindestens 38 Zügen/h möglich sein?
- Keine Aussage zur "Aufgabe der Stadt", Zweifel zu klären. Im Verwaltungsausschuss am 01.07.2015 hatte Kuhn dies gesagt (Engelhardt 2016), darauf geht er jetzt nicht ein. Er bestätigt aber, dass die Verträge einzuhalten seien, nur damit wäre erneut die Prüfung geboten, ob die Leistungszusagen erfüllt werden!
- Trotz Klärungsbedarf, "erneuter Faktencheck nicht weiterführend". Kuhn sieht keinen Nutzen eines Faktenchecks. Tatsächlich könnte die Grundfrage, ob 32 weniger als 38 ist, auch von ein paar Grundschülern in Stuttgarts Innenstadt geklärt werden ... Insoweit ist OB Kuhn zuzustimmen. Es wäre jedoch gut, wenn die Faktenlage endlich öffentlich aufbereitet werden würde.
- Keine Zweifel an der Qualität des Gutachters. Kuhn wiederholt seine Aussage von Dez. 2015 in Beantwortung des Antrags von SÖS-LINKE-PluS, obwohl dieser auch in seinem 2. Gutachten keinen einzigen der ihm vorgeworfenen gravierenden Fehler entkräften konnte.
04.2016, Abhilfeprüfung, 2. Gutachten von Prof. Kirchberg
Mit der Abhilfeprüfung hatte die Stadt trotz oder gerade wegen der unzähligen Fehler in dessen erstem Gutachten erneut Prof. Kirchberg beauftragt und damit den Bock zum Gärtner gemacht. Tatsächlich ist Kirchberg offenbar an zentralen Stellen seiner Fehl-Argumentation den unausgewogene Informationen aus den Händen von Pro-S21-Aktivisten und hektische Last-Minute-Informationen jeweils vermittelt über das Rechtsamt der Stadt zum Opfer gefallen. Insofern bemüht sich offenbar die Stadt mit allen Mitteln, das Ansehen von Kirchberg zu schützen.
Kirchberg übergeht die ihm nachgewiesenen Fehler vollkommen und bringt nun eine komplett neue Begründung (Kirchberg 2016) im Widerspruch zu seinen Aussagen von 2015 (Kirchberg 2015).
- Eigene Fehler von 2015 werden vollkommen übergangen. Der Gutachter gesteht nicht die unbestreitbaren Fehler in seinem 1. Gutachten ein. Es wird in keinem Punkt auf die begründete Kritik eingegangen, sondern am Ende werden geradezu autistisch ohne jeden weiteren Beleg die Aussagen wiederholt, das 4. BB wäre unzureichend begründet, verfristet und die Leistungsfähigkeit wäre gegeben (Kirchberg 2016 S. 8). Vielmehr argumentiert der Gutachter, er habe sich 2015 in anderen entscheidenden Punkten vollkommen geirrt und präsentiert einfach eine vollkommen neue Argumentation:
- Beim Wirkungskreis des Gemeinderats gelte das Gegenteil von dem, was er letzten Sommer sagte. Das Bürgerbegehren beträfe nun auf einmal nicht "eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde", weil die Leistungsfähigkeit des Bahnhofs keine solche sei (S. 3 ff). Die Stadt könne sich mit dem Finanzierungsvertrag an dem Projekt beteiligen, um städtebauliche Ziele zu verfolgen. Was Kirchberg und die Stadt übersehen: Natürlich betrifft das 4. BB mit der Kündigung der Finanzierung den Wirkungskreis der Gemeinde. Die im Finanzierungsvertrag gemachten Leistungszusagen müssen sämtlich erfüllt sein, nicht nur die zur Freimachung von Flächen, sondern auch die eines verbesserten Leistungsangebots und wenn eine dieser Leistungszusagen nicht erfüllt werden, besteht ein Sonderkündigungsrecht.
- Es hätten gar keine Zuschüsse vereinbart werden dürfen (S. 5). Diese Aussage ist allerdings bemerkenswert. Das Bürgerbegehren soll demnach unzulässig sein, weil der Finanzierungsvertrag nichtig sei? Wenn Kirchberg und die Stadt auf dieser Argumentation beharren, hat sich das Bürgerbegehren allerdings erledigt. Die Stadt ist dann wegen der Nichtigkeit des Vertrags gezwungen, geleistete Zahlungen zurückfordern und aus dem Projekt auszusteigen.
- Die Begründungen des Widerspruchs seien keine neuen Tatsachen. Kirchberg behauptet vollkommen unverständlicherweise (S. 7), "die beiden Ausarbeitungen von Dr. Christoph Engelhardt", also die Kritik an seinem Gutachten mit dem Hinweis auf zahlreiche Auslassungen, Widersprüche und sachliche Fehler (Kritik Kirchb. 2015) sowie die Kritik an unzutreffenden Aussagen in Gemeinderat, Beschlussvorlage und Bescheid (Kritik GR 205), seien lediglich "eine neue Bewertung unveränderter Tatsachen". Dies gilt natürlich für jeden begründeten Widerspruch, so dass Kirchberg zufolge ein Widerspruch gegenüber fehlerhaften Verwaltungsakten gar nicht mehr zulässig wäre. Mit dieser Argumentation kann sich Kirchberg nicht der Pflicht entziehen, zu seinen Fehlern Stellung zu nehmen.
- Kapazität keine "nachträglich eingetretene Tatsache" laut VGH. Sofern Kirchberg sich auf das Urteil des VGH bezieht, so hat dieser nur über die Durchbrechung der Rechtskraft seines Urteils von 2006 durch die Kapazitätsargumentation in Bezug auf § 49 VwVfG gesprochen, und sogar ausdrücklich offen gelassen, ob das vorausgehende Urteil (ggf. in Bezug auf die Leistungsfähigkeit) "rechtswidrig" war (Leitsatz). Die nachträglich eingetretenen Tatsachen sind aber gar nicht die einzige Möglichkeit zur Begründung der Kündigung nach § 60 VwVfG:
- § 60 VwVfG: Kündigungsrecht auch bei Irrtum. Für die Kündigung nach § 60 VwVfG hingegen wird im Gesetzeskommentar ausdrücklich klargestellt (Rn. 22):[11] "Anfängliches Fehlen der Geschäftsgrundlage. Fehlte dem Vertrag die Geschäftsgrundlage bereits von Anfang an, weil die Vertragspartner irrig von bestimmten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen sind, so ist die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht unmittelbar anwendbar. Das bloße Aufdecken des Irrtums stellt keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. In diesen Fällen geht die hM allerdings zu Recht von einer analogen Anwendbarkeit der Vorschrift aus." Dies ist hier unzweifelhaft der Fall, da durchgehend sämtliche Parteien gleichzeitig von einer "Verbesserung des Verkehrsangebots" sowie einer Kapazität von 32 Zügen ausgegangen sind und dabei offenbar (aufgrund der irreführenden Gutachten) den Rückbau nicht erkannten.
- Kapazität von 32 Züge sei Einzelmeinung. Kirchberg nennt die Argumentation des Bürgerbegehrens eine Einzelmeinung eines "erklärten Gegners des Projekts" (S. 5). Dabei sagt er selbst wie auch der VGH 2014 und 2006 sowie das Planfeststellungsgutachten von Prof. Schwanhäußer dasselbe wie Engelhardt und wie die Begründung des 4. BB, dass die Kapazität des Tiefbahnhofs 32 Züge beträgt!? Die aktuelle Leistung des Kopfbahnhofs von 38 Zügen ist am Fahrplan ablesbar und die Kapazität von 50 Zügen war vom MVI bestätigt worden. Die Frage, ob 32 < 50 ist oder ob 32 < 38 ist, kann schlecht als Einzelmeinung abgetan werden.
- Zum vermeintlichen Nachweis des Leistungsfähigkeit nur wiederholte Behauptung. Kirchberg versuchte schon 2015 zu belegen, dass der Leistungsrückbau "objektiv nicht gegeben sei". Nachdem in der Widerspruchsbegründung der Beweis anhand der von Kirchberg zitierten Verfahren und Dokumente geführt wurde, dass diese vielmehr den Rückbau belegen, geht Kirchberg nun darauf überhaupt nicht ein, verweigert die Kenntnisnahme und wiederholt einfach seine Behauptung (S. 8).
04.2016, Beschlussvorlage der Stadt
Ein neues Spiel, ein neues Glück! In der Beschlussvorlage der Stadt (Beschl.vorl. 2016) werden die im Widerspruch angegriffenen unrichtigen und unvollständigen Angaben in der Begründung von 2015 mit keinem Wort gerechtfertigt. Statt dass der falsch begründeten Entscheidung von 2015 abgeholfen wird, verlegt sich die Stadt wie Kirchberg nun auf eine einseitige Interpretation der "wesentlich geänderten Verhältnisse" und widerspricht ihrer eigenen Aussage von 2015 zum Wirkungskreis der Gemeinde.
- Kirchberg soll seine Fehler selber prüfen. Mit der Beauftragung von Kirchberg zur Prüfung, ob sein Gutachten auf "unrichtigen und unvollständigen Angaben" beruht (Beschl.vorl. 2016 S. 2), hat die Stadt den Bock zum Gärtner gemacht. Die beauftragte "Prüfung der Widerspruchsbegründung" hat dieser gar nicht vorgenommen, er geht auf keinen der nachgewiesenen Fehler ein, sondern wiederholt nur unbelegt alte Behauptungen bzw. bringt die ganz neue Begründung zum Wirkungskreis.
- Irrtumsmöglichkeit wird übergangen. Auch in der Beschlussvorlage der Stadt wird allein auf "nachträglich eingetretene Tatsachen" abgehoben und die Möglichkeit des "anfänglichen Fehlens der Geschäftsgrundlage" aufgrund eines Irrtums der Vertragspartner übergangen. Dies ist aber hier augenscheinlich der hier zutreffende Fall (siehe zuvor).
- Auch die Stadt argumentiert falsch zum Wirkungskreis 2015 hatte die Stadt noch ausdrücklich bestätigt: "Das Bürgerbegehren bezieht sich auf den eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt Stuttgart. Die Beteiligung am Projekt Stuttgart 21 stellt grundsätzlich einen zulässigen Gegenstand eines Bürgerbegehrens im Sinne § 21 Abs. 1 Satz 3 GemO dar ..." (Beschl.vorl. 2016 S. 2), heißt es nun im Widerspruch dazu, das Bürgerbegehren betreffe mit Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Bahnhofs "nicht den gemeindlichen Wirkungskreis" (S. 3 f). Dabei betrifft das Bürgerbegehren mit der Kündigung der Finanzierung sehr wohl den haushalterischen Wirkungskreis der Gemeinde und beruft sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage des geschlossenen Vertrages (siehe oben).
- Falschaussage zur Anwendbarkeit von § 48 VwVfG. Auch hier wiederholt die Stadt erneut ihre Falschinterpretation von Dez. 2015. Tatsächlich wäre sie, wie oben ausgeführt, aufgrund der unzähligen sachlichen Fehler in der Begründung von 2015 gezwungen, diese Fehlentscheidung nach § 48 zurückzunehmen und aktuell ggf. mit der nun vorgelegten neuen Begründung, die überdies im Widerspruch zur alten ist, eine erneute Abstimmung im Gemeinderat herbeizuführen. Was auch den Vertretern des Bürgerbegehrens ggf. erneute Widerspruchsmöglichkeit eröffnen würde.
07.2016, Gemeinderatsentscheidung zur Abhilfe am 06. und 07.07.2016
Am 06. und 07.07.2016 steht im Verwaltungsausschuss und im Plenum des Gemeinderats die Abhilfeprüfung zum 4. Bürgerbegehren zur Entscheidung an auf der Basis der Beschlussvorlage (Beschl.vorl. 2016 und der 2. Gutachtens von Prof. Kirchberg (Kirchberg 2016). Es ist bisher noch offen, ob die Vertreter des 4. Bürgerbegehrens dieses Mal ein Rederecht erhalten und ob Folien gezeigt werden dürfen. OB Kuhn schrieb am 23.06.2016 mit einem beispiellosen Zynismus, dass zur Abhilfeprüfung kein Rederecht bestünde, nur zur Entscheidung über die Zulässigkeit bestehe eine "Anhörungspflicht" (Kuhn RR 2016), als er eine Anhörung verhindert hatte.
Verfehlungen nach Verantwortlichen
Fehler von Prof. Kirchberg
Siehe dazu insbesondere oben die Abschnitte zu seinen Gutachten von 2015 und 2016, sowie die Zusammenstellung der handwerklichen Fehler im Gutachten von 2015 (Kritik Kirchb. 2015 S. 29 f). Zusammengefasst sind die Hauptkritikpunkte:
- Fehlbehauptung einer unzureichenden Begründung des Bürgerbegehrens.
- Fehlbehauptung der Verfristung des Bürgerbegehrens.
- Fehlbehauptung der objektiv gegeben Leistungsfähigkeit – auf die begründete Kritik wird nur mit erneuter unbelegter Behauptung reagiert.
- Fehlende Aufklärung, warum 32 nicht kleiner als 38 ist, d.h. warum mit der zitierten Kapazität von 32 Zügen kein Rückbau vorliegt.
- Falschbehauptung des nicht betroffenen Wirkungskreises der Gemeinde.
- Unvollständige Betrachtung der "geänderten Verhältnisse". Ausschließliche Betrachtung von "nachträglich eingetretenen Tatsachen" statt auch des "anfänglichen Fehlens der Geschäftsgrundlage".
- Unzählige sachliche Fehler vor allem im 1. Gutachten, die fraglich erscheinen lassen, ob Kirchberg die von ihm zitierten Unterlagen überhaupt gelesen hatte.
- Ungeprüfte Übernahme der Informationen des Rechtsamts. Dies ist mutmaßlich die eigentliche Ursache für die vielen Fehler.
- Keine "Prüfung der Widerspruchsbegründung" in Bezug auf die ihm vorgeworfenen "unrichtigen und unvollständigen Angaben", diese unterließ Kirchberg.
Fragwürdige Bewertungen der Rechtsamts der Stadt Stuttgart
Zahlreiche rechtsfehlerhafte Wertungen des Rechtsamts der Stadt Stuttgart fallen auf. Sie machen verständlich, warum es nötig war zuletzt einen eigenen Juristen für Stuttgart 21 ins Büro der Oberbürgermeisters zu holen.
- Falschaussagen in der 1. Beschlussvorlage. Unrichtig war behauptet worden, es seinen keine Erkenntnisse für den Rückbau genannt, das 4. BB verfolge ein rechtswidriges Ziel, es unterstelle eine fixierte Zugzahl, der Stresstest sei akzeptiert, die Leistungskritik lange bekannt und kein Schaden am Gemeinwohl genannt.
- Unvollständige Betrachtung der "geänderten Verhältnisse". Ausschließliche Betrachtung von "nachträglich eingetretenen Tatsachen" statt auch des "anfänglichen Fehlens der Geschäftsgrundlage"
- Die Akteneinsicht nach UIG könne auf die Ergebnisse beschränkt werden. Dann wäre allerdings das UIG überflüssig.
- Falscher Ausschluss der Rücknahme des Bescheids. Unrichtig wird die Rücknahme nach § 48 VwVfG ausgeschlossen, die laut Gesetzeskommentar ausdrücklich zugelassen ist, sowohl 2015 wie 2016.
- Widersprüchliche Wertungen zum Wirkungskreis. 2016 soll das Gegenteil gelten von 2015.
- Beauftragung von Kirchberg zur Prüfung seines eigenen Gutachtens. Es war offenbar kein Zufall, dass der Bock zum Gärtner gemacht wurde:
- Einseitige Information des Gutachters. Nachdem das Rechtsamt den Gutachter fehlerhaft briefte und ihm z.B. nicht die Homepage des Bürgerbegehrens nannte sondern eine wenig hilfreiche Internet-Adresse und auch weitere einseitige Informationen aus den Händen von früheren Pro-S21-Aktivisten weiterreichte, ist verständlich, dass das Rechtsamt den Gutachter schützt.
- Argumentfreie Stellungnahme zur Qualität von Kirchberg. Die unhaltbare Argumentation, es gäbe wegen früherer Erfolge auch jetzt keine Zweifel an Kirchbergs Qualität, ohne die ihm nachgewiesenen Fehler zu prüfen, erklärt sich ebenfalls durch die Mitschuld des Rechtsamts an Kirchbergs Fehlern.
- Unvollständige Prüfung der "geänderten Verhältnisse" als Grundlage der Kündigung. Auch das Rechtsamt übergeht wie Kirchberg die Möglichkeit des "anfänglichen Fehlens der Geschäftsgrundlage".
Fragwürdige Einlassungen von Oberbürgermeister Kuhn
Mehrfach saß auch Kuhn falschen Empfehlungen vor allem seines Rechtsamts auf, so dass klar wird, warum es nötig war zuletzt einen eigenen Juristen für Stuttgart 21 ins Büro der Oberbürgermeisters zu holen.
- Kein Rederecht für Vertrauensleute. Kuhn folgte hier der Empfehlung des Rechtsamts entgegen der Aussage des Gesetzeskommentars und entgegen den Stimmen der grünen Gemeinderatsfraktion und entgegen der Entscheidung seines CDU-Amtsvorgängers. Beispiellos zynisch verneint er ein Rederecht zur Abhilfeprüfung mit dem Hinweis, dass nur bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eine "Anhörungspflicht" bestehe, als er eine Anhörung verhinderte.
- Keine Zweifel an Qualität des Gutachters. Kuhn folgt offenbar auch hier der Empfehlung des Rechtsamts entgegen der vorliegenden Nachweise für die Fehler im Gutachten.
- Falschaussage 50 % Plus nur für Taktverkehres. Ursache für diese Falschaussage war mutmaßlich eine unvollständige Zitierung durch den S21-Projektleiter im Rathaus.
Falschaussagen im Gemeinderat
Siehe oben.
Dokumente
In chronologisch absteigender Reihenfolge.
Kuhn RR 2016 | Oberbürgermeister Kuhn an die Fraktion SÖS-LINKE-PluS zur Präsentation von Folien und dem Rederecht für Vertrauensleute in den Gemeinderatsdurchsprachen (pdf wikireal.org) | |
Beschl.vorl. 2016 | Landeshauptstadt Stuttgart, Bürgerbegehren "Ausstieg der Stadt Stuttgart aus S 21 aufgrund des Leistungsrückbaus durch das Projekt" - Abhilfeprüfung im Widerspruchsverfahren, Beschlussvorlage (stuttgart.de, pdf stuttgart.de) | |
Antwort OB 2016 | Antwort OB Kuhn auf den offenen Brief von Joris Schoeller, 07.04.2016 (pdf wikireal.org) | |
Kirchberg 2016 | Prof. Dr. Christian Kirchberg, "Bürgerbegehren III [Tippfehler - richtig: Bürgerbegehren 4] ("Leistungsrückbau"), Gutachtliche Stellungnahme zu dem Widerspruch gegen den Bescheid der LHS Stuttgart vom 19.07.2015", 06.04.2016 (pdf stuttgart.de) | |
Brief Schoeller 2016 | Joris Schoeller, Offener Brief, "Faktencheck+Qualität Ihres Gutachters", 05.04.2016 (pdf wikireal.org) | |
Engelhardt 2016 | 07.03.2016, Christoph Engelhardt, Rede auf der Montagsdemo, "Der große Faktencheck-Bluff! Politik und Bahn kneifen zur S21-Leistungsfähigkeit!" (pdf wikireal.org) | |
Bescheid UIG 2016 | Stadt Stuttgart, "Bescheid gemäß §§ 24 ff Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg" zum Antrag auf Akteneinsicht nach UIG (pdf [1]) | |
OB zu Antrag 2015 | 21.12.2015, Stadt Stuttgart, der Oberbürgermeister, "Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag" (stuttgart.de, pdf stuttgart.de) | |
Antrag Linke 2015 | 19.11.2015, Fraktionsgemeinschaft SÖS-LINKE-PluS, "Rücknahme des Gemeinderatsbeschlusses zum 4. Bürgerbegehren, Honorarrückforderung für Kirchberg-Gutachten und die Frage: "Ist 32 weniger als 38?" (stuttgart.de) | |
Widerspruch 2015 | J. Schoeller, H. Heydemann, M. Braun, "Begründung des Widerspruchs gegen die Entscheidung auf Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens", 06.10.2015 (pdf wikireal.org, Scan mit Eingangsstempel stuttgart.de) | |
Kritik GR 2015 | C. Engelhardt, Kritik an Gemeinderatsentscheidung, "Fehlerhafte Entscheidungsgrundlage des Beschlusses des Stuttgarter Gemeinderats zur Zulässigkeit des 4. Bürgerbegehrens gegen Stuttgart 21 – Ergänzung: Unrichtige und unvollständige Angaben im Gemeinderat und in Beschlussvorlage und Bescheid der Stadt", 05.10.2015 (pdf wikireal.org) | |
Bescheid 2015 | Fritz Kuhn, Bescheid der Ablehnung des 4. Bürgerbegehrens "Leistungsrückbau", 29.07.2015 (pdf wikireal.org) | |
Kritik Kirchb. 2015 | C. Engelhardt, Kritik am Kirchberg-Gutachten, "Fehlerhafte Entscheidungsgrundlage des Beschlusses des Stuttgarter Gemeinderats zur Zulässigkeit des 4. Bürgerbegehrens gegen Stuttgart 21", 28.07.2015 (pdf wikireal.org) | |
Einwendung 2015 | J. Schoeller, Einwendung gegen den Beschluss des Gemeinderats zum 4. Bürgerbegehren, 28.07.2015 (pdf wikireal.org) | |
Prot. GR 2015 | 02.07.2015, Protokoll der Verhandlung des Stuttgarter Gemeinderats, "Bürgerbegehren »Ausstieg der Stadt Stuttgart aus S 21 aufgrund des Leistungsrückbaus durch das Projekt« Entscheidung über Zulässigkeit" (stuttgart.de, pdf stuttgart.de) | |
Prot. RR 2015 | 02.07.2015, Protokoll der Aussprache zum Antrag zur Geschäftsordnung - Antrag Nr. 199/2015 der Fraktionsgemeinschaft SÖS-LINKE-PluS vom 18.06.2015 "Rederecht für Vertrauenspersonen bei Debatte im Gemeinderat zu »Storno21« und »Leistungsrückbau durch S21«", Niederschrift (ebenfalls Teil der Aussprache des Gemeinderats vom 02.07.2015) (stuttgart.de, pdf stuttgart.de) | |
Prot. VA 2015 | 01.07.2015, Protokoll der Aussprache im Verwaltungsausschuss des Stuttgarter Gemeinderats, "Bürgerbegehren »Ausstieg der Stadt Stuttgart aus S 21 aufgrund des Leistungsrückbaus durch das Projekt« Entscheidung über Zulässigkeit", Niederschrift 198 (stuttgart.de, pdf stuttgart.de) | |
Beschl.vorl. 2015 | Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Stuttgart, "Bürgerbegehren »Ausstieg der Stadt Stuttgart aus S 21 aufgrund des Leistungsrückbaus durch das Projekt«, Entscheidung über Zulässigkeit, Beschlussvorlage, GRDrs 574/2015, 25.06.2015 (pdf stuttgart.de) | |
Kirchberg 2015 | Prof. Dr. Christian Kirchberg, "Gutachtliche Stellungnahme zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens IV (»Leistungsrückbau«) gegen »Stuttgart 21«", 24.06.2015 (pdf stuttgart.de) |
Einzelnachweise
- ↑ 2. Bürgerbegehren gegen Stuttgart 21: buergerbegehren-stuttgart.de
- ↑ 14.06.2016, stuttgarter-zeitung.de, "Stuttgart-21-Gegner scheitern erneut vor Gericht"
- ↑ 3. Bürgerbegehren gegen Stuttgart 21: storno21.de
- ↑ 4. Bürgerbegehren gegen Stuttgart 21: leistungsrueckbau-s21.de
- ↑ C. Engelhardt, "Bestandsaufnahme: Warum der Weiterbau des Projekts Stuttgart 21 nicht zu rechtfertigen ist", 06.05.2015 (pdf nachhaltig-links.de, veröffentlicht am 02.07.2015 auf nachhaltig-links.de), S. 24
- ↑ 03.07.2014, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az 5 S 2429/12, Urteil "Beeinträchtigung des Eigentums infolge eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses als Nachteil für das Gemeinwohl" (Randnummern nach landesrecht-bw.de), Rn. 46, 47
- ↑ 01.07.2015, stuttgarter-zeitung.de, "Kuhn will von Rückbau nichts mehr wissen"
- ↑ Z.B. die Diskussion im Stuttgarter Gemeinderat vor der Entscheidung, das 4. Bürgerbegehren gegen Stuttgart 21 (Leistungsrückbau) für unzulässig zu erklären: Stadtrat Stopper argumentierte, man würde mit dem Bürgerbegehren die Instrumente der direkten Demokratie missbrauchen, da zur Volksabstimmung die "Leistungsfähigkeit, quasi in exakt der gleichen Weise" Thema gewesen wäre, argumentierte Stopper (Prot. VA 2015 S. 4), man versuche "wenige Monate nach der Volksabstimmung" ohne "neue Erkenntnisse" "die Volksabstimmung zu wiederholen", was "weder ehrlich noch besonders demokratisch" sei (Prot. GR 2015 S. 3). Und Oberbürgermeister Fritz Kuhn sagte dazu, unabhängig von der Informationsbasis der Volksabstimmung könne man ihr Ergebnis nicht einfach "beiseiteschieben" (Prot. VA 2015 S. 11), er habe sich als Oberbürgermeister "an die Volksabstimmung zu halten" (Prot. GR 2015 S. 5).
- ↑ a b 02.07.2015, stuttgarter-zeitung.de, "Heftige Kritik am Gutachter der Stadt"
- ↑ 02.07.2015, stuttgarter-zeitung.de, "Stadt stoppt zwei S-21-Bürgerbegehren"
- ↑ a b Ferdinand Kopp, Ulrich Ramsauer, "Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar", C.H.Beck 2014, § 48 Rn. 35
- ↑ 21.06.2016, stuttgarter-zeitung.de, "Kuhn: Verwaltung jetzt moderner aufgestellt"
- ↑ 27.02.2016, stuttgarter-zeitung.de, "Schlichtung II fällt aus"
- ↑ Verfahrensregeln und Fragenkatalog, Vorschlag der Vertreter des 4. BB für ein Konzept eines Faktenchecks zur Leistungsfähigkeit von Stuttgart 21, 26.02.2016 (pdf wikireal.org)
- ↑ Lessons Learned aus der Schlichtung, Zusammenfassung aus: Arne Spieker, Frank Brettschneider, "Alternative Streitbeilegung? Die »Schlichtung« zu »Stuttgart 21« aus der Sicht der TeilnehmerInnen", 2013. In: Brettschneider, Frank; Schuster, Wolfgang (Hrsg.): Stuttgart 21. Ein Großprojekt zwischen Protest und Akzeptanz (S. 219-241.), 2013 (pdf wikireal.org)